ARBEITSZIMMER
Die Grundeigenschaften der Arbeitszimmer, die schon in Artikel
6 der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 303 vom 19.
März 1956 angeführt wurden, sind in der Gesetzesverordnung
626/94 (Artikel 33 - Absatz 3 Punkt 9 und Absatz 5) noch
eingehender umrissen.
Die wichtigsten Eigenschaften von Arbeitszimmern sind folgende:
- die Durchschnittshöhe der Räume darf 3 m nicht
unterschreiten;
- der Rauminhalt darf 10 m3 pro Arbeitnehmer nicht
unterschreiten;
- jeder Arbeitnehmer muß über eine Fläche von mindestens 2 m2
verfügen;
- die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine Löcher oder
gefährlichen Vorsprünge aufweisen;
- Höhenunterschiede des Fußbodens müssen durch leicht geneigte
Ebenen ausgeglichen werden; ist dies nicht möglich, so sind
eventuelle Stufen deutlich zu kennzeichnen;
- die Wände der Arbeitsräume müssen glatt und von heller Farbe
sein.