BELEUCHTUNG
Nach den geltenden Vorschriften müssen die Arbeitsräume
durch direktes, natürliches Licht beleuchtet sein.
Es sind allerdings verschiedene Punkte zu berücksichtigen, wenn
eine optimale Nutzung des natürlichen Lichtes ermöglicht werden
soll:
- die Fenster dürfen sich nicht zu weit vom Arbeitsplatz
entfernt befinden;
- die Wände der Räume müssen von heller Farbe sein;
- die Fensterscheiben müssen saubergehalten werden;
- die Arbeitsflächen müssen so angeordnet sein, daß das Licht
von links einfällt und die Arbeitnehmer weder geblendet werden,
noch Schatten auf der Arbeitsfläche entstehen.
Mit Ausnahme besonderer Arbeitssituationen darf künstliches
Licht das natürliche Licht nicht ersetzten, sondern nur
ergänzen.
Intensität, Qualität und Verteilung des Lichtes müssen der
Arbeit angemessen sein.
Wenn nötig muß die allgemeine Beleuchtung durch eine Lampe am
Arbeitsplatz ergänzt werden, wobei die allgemeine
Beleuchtungsstärke nicht weniger als ein Fünftel der
Beleuchtungsstärke der Lampe betragen darf.
Allgemein kann man über künstliche Lichtquellen folgendes
sagen:
- sowohl die Glühlampen, als auch die reflektierenden
Oberflächen müssen regelmäßig gereinigt werden;
- Neonröhren müssen in speziellen Deckenlampen sturzsicher
angebracht sein und dürfen nicht flimmern;
- die Lampen müssen so angeordnet sein, daß sie weder blenden,
noch Schatten werfen;
- die Lampen sind so anzuordnen, daß sie keinen direkten Kontakt
zulassen und keine Flüssigkeiten eindringen können;
- der Farbwiedergabeindex sollte 85% nicht unterschreiten (bei
Werten von 85% bis 100% ist die Qualität der Beleuchtung
optimal) und die Farbtemperatur sollte zwischen 3800 und 4500
Grad Kelvin liegen (in diesem Fall ist der Lichtton gut mit dem
natürlichen Licht in Einklang zu bringen).
Unter Berücksichtigung der Bildschirme darf die
Beleuchtungsstärke 1000 lux nicht unterschreiten.