Brand

An allen Arbeitsplätzen sind die Maßnahmen zu beachten, die zur Brandverhütung erforderlich sind bzw. im Falle eines Brandes für die Unversehrtheit der Arbeitnehmer sorgen.
Die Gesetzesverordnung Nr. 626 regelt auch das Verhalten in Notfällen unter Beibehaltung der Unversehrtheit der Arbeitnehmer.
Je nach den einschlägigen, mit der Arbeit zusammenhängenden Gefahren und je nach Größe des Arbeitsplatzes kann der Arbeitgeber erwägen, ob es notwendig ist, einen Verantwortlichen zu ernennen, der das Verhalten in Notfällen koordiniert, oder sogar regelrechte Mannschaften zu diesem Zweck aufzustellen.
In unserer Verwaltung (Ministerium für Arbeit) sollte der Brandverhütung und der Koordinierung des Verhaltens im Falle eines Brandes in folgenden Bereichen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden:
- in Archiven oder Papiermagazinen mit mehr als 5 t Material;
- in Büros, in denen mehr als 500 Personen arbeiten;
- in Garagen;
- in Druckereien und Copycentern.
Die Räume der genannten Bereiche (möglichst natürlich auch alle anderen Räume) müssen mit geeigneten Feuerlöschern - auch tragbaren - versehen sein.
Die Feuerlöscher müssen immer voll leistungsfähig sein, mindestens alle 6 Monate überprüft werden, für alle Arbeitnehmer gut erreichbar angebracht und deutlich ausgeschildert sein.
Die Räume, die einem Brandrisiko direkt ausgesetzt sind, müssen über geeignete Ausgänge verfügen.