EINGANGSTÜR
Die diesbezüglichen Angaben der Gesetzesverordnung Nr. 626/94
(Artikel 33, Absatz 1 und 2) sind äußerst ausführlich und
beziehen sich auf verschiedene Teilaspekte.
Angegeben ist nicht nur die erforderliche Anzahl der Türen am
Arbeitsplatz, sondern auch ihre Breite, besondere Eigenschaften
(paniksicher, bruchfest etc.) und die Öffnungsrichtung.
Die wichtigsten Angaben sind folgende:
- die Türen müssen einfach zu erreichen sein und dürfen nicht
mit Möbeln oder sonstigen Gegenständen verstellt werden;
- Türen, die sich beidseitig öffnen lassen, müssen zumindest
partiell durchsichtig sein, sodaß man auf die andere Seite sehen
kann;
- vollkommen durchsichtige Türen müssen ein optisches Signal in
Augenhöhe aufweisen;
- Notausgänge müssen hinreichend ausgeschildert sein (nicht nur
die Türen selbst, sondern auch der Weg dorthin);
- Notausgänge müssen sich in Richtung des Ausgangs öffnen und
mit einer paniksicheren Klinke versehen sein;
- Notausgänge dürfen nicht abgeschlossen sein.
Angemessene Türen und Notausgänge gehören zu den wichtigsten Sicherheitsfaktoren
bei Notfällen.
Beim Bau älterer Gebäuden wurde dieser Aspekt manchmal nicht
hinreichend beachtet.
Man stelle sich jedoch vor, was passieren würde, wenn fünfzig
oder sechzig Personen schnellstens ein Gebäude räumen müßten,
dessen einziger Ausgang in einer zweiflügeligen Tür (aus nicht bruchsicherem
Glas) bestünde: die Räumung des Gebäudes könnte sich
äußerst problematisch gestalten und es könnte zu erheblichen
Verzögerungen kommen.