BELEUCHTUNG

Nach den geltenden Vorschriften müssen die Arbeitsräume durch direktes, natürliches Licht beleuchtet sein.
Es sind allerdings verschiedene Punkte zu berücksichtigen, wenn eine optimale Nutzung des natürlichen Lichtes ermöglicht werden soll:
- die Fenster dürfen sich nicht zu weit vom Arbeitsplatz entfernt befinden;
- die Wände der Räume müssen von heller Farbe sein;
- die Fensterscheiben müssen saubergehalten werden;
- die Arbeitsflächen müssen so angeordnet sein, daß das Licht von links einfällt und die Arbeitnehmer weder geblendet werden, noch Schatten auf der Arbeitsfläche entstehen.
Mit Ausnahme besonderer Arbeitssituationen darf künstliches Licht das natürliche Licht nicht ersetzten, sondern nur ergänzen.
Intensität, Qualität und Verteilung des Lichtes müssen der Arbeit angemessen sein.
Wenn nötig muß die allgemeine Beleuchtung durch eine Lampe am Arbeitsplatz ergänzt werden, wobei die allgemeine Beleuchtungsstärke nicht weniger als ein Fünftel der Beleuchtungsstärke der Lampe betragen darf.
Allgemein kann man über künstliche Lichtquellen folgendes sagen:
- sowohl die Glühlampen, als auch die reflektierenden Oberflächen müssen regelmäßig gereinigt werden;
- Neonröhren müssen in speziellen Deckenlampen sturzsicher angebracht sein und dürfen nicht flimmern;
- die Lampen müssen so angeordnet sein, daß sie weder blenden, noch Schatten werfen;
- die Lampen sind so anzuordnen, daß sie keinen direkten Kontakt zulassen und keine Flüssigkeiten eindringen können;
- der Farbwiedergabeindex sollte 85% nicht unterschreiten (bei Werten von 85% bis 100% ist die Qualität der Beleuchtung optimal) und die Farbtemperatur sollte zwischen 3800 und 4500 Grad Kelvin liegen (in diesem Fall ist der Lichtton gut mit dem natürlichen Licht in Einklang zu bringen).
Unter Berücksichtigung der Bildschirme darf die Beleuchtungsstärke 1000 lux nicht unterschreiten.