Brand
An allen Arbeitsplätzen sind die Maßnahmen zu beachten, die
zur Brandverhütung erforderlich sind bzw. im Falle eines Brandes
für die Unversehrtheit der Arbeitnehmer sorgen.
Die Gesetzesverordnung Nr. 626 regelt auch das Verhalten in
Notfällen unter Beibehaltung der Unversehrtheit der
Arbeitnehmer.
Je nach den einschlägigen, mit der Arbeit zusammenhängenden
Gefahren und je nach Größe des Arbeitsplatzes kann der
Arbeitgeber erwägen, ob es notwendig ist, einen Verantwortlichen
zu ernennen, der das Verhalten in Notfällen koordiniert, oder
sogar regelrechte Mannschaften zu diesem Zweck aufzustellen.
In unserer Verwaltung (Ministerium für Arbeit) sollte der
Brandverhütung und der Koordinierung des Verhaltens im Falle
eines Brandes in folgenden Bereichen besondere Aufmerksamkeit gewidmet
werden:
- in Archiven oder Papiermagazinen mit mehr als 5 t Material;
- in Büros, in denen mehr als 500 Personen arbeiten;
- in Garagen;
- in Druckereien und Copycentern.
Die Räume der genannten Bereiche (möglichst natürlich auch
alle anderen Räume) müssen mit geeigneten Feuerlöschern - auch
tragbaren - versehen sein.
Die Feuerlöscher müssen immer voll leistungsfähig sein,
mindestens alle 6 Monate überprüft werden, für alle
Arbeitnehmer gut erreichbar angebracht und deutlich
ausgeschildert sein.
Die Räume, die einem Brandrisiko direkt ausgesetzt sind, müssen
über geeignete Ausgänge verfügen.