EINGANGSTÜR

Die diesbezüglichen Angaben der Gesetzesverordnung Nr. 626/94 (Artikel 33, Absatz 1 und 2) sind äußerst ausführlich und beziehen sich auf verschiedene Teilaspekte.
Angegeben ist nicht nur die erforderliche Anzahl der Türen am Arbeitsplatz, sondern auch ihre Breite, besondere Eigenschaften (paniksicher, bruchfest etc.) und die Öffnungsrichtung.
Die wichtigsten Angaben sind folgende:
- die Türen müssen einfach zu erreichen sein und dürfen nicht mit Möbeln oder sonstigen Gegenständen verstellt werden;
- Türen, die sich beidseitig öffnen lassen, müssen zumindest partiell durchsichtig sein, sodaß man auf die andere Seite sehen kann;
- vollkommen durchsichtige Türen müssen ein optisches Signal in Augenhöhe aufweisen;
- Notausgänge müssen hinreichend ausgeschildert sein (nicht nur die Türen selbst, sondern auch der Weg dorthin);
- Notausgänge müssen sich in Richtung des Ausgangs öffnen und mit einer paniksicheren Klinke versehen sein;
- Notausgänge dürfen nicht abgeschlossen sein.
Angemessene Türen und Notausgänge gehören zu den wichtigsten Sicherheitsfaktoren bei Notfällen.
Beim Bau älterer Gebäuden wurde dieser Aspekt manchmal nicht hinreichend beachtet.
Man stelle sich jedoch vor, was passieren würde, wenn fünfzig oder sechzig Personen schnellstens ein Gebäude räumen müßten, dessen einziger Ausgang in einer zweiflügeligen Tür (aus nicht bruchsicherem Glas) bestünde: die Räumung des Gebäudes könnte sich äußerst problematisch gestalten und es könnte zu erheblichen Verzögerungen kommen.