TREPPEN
Auch für Treppen gibt es ausführliche Angaben (wobei auf die
völlige Untauglichkeit von Wendeltreppen kaum extra hingewiesen
zu werden braucht):
- Stufenhöhe und -tiefe müssen angemessen sein (die Höhe von
zwei Stufen ist mit der Tiefe einer Stufe zu summieren, und der
so erhaltene Betrag darf 62/64 cm nicht unterschreiten); die Stufenhöhe
darf 17 cm nicht überschreiten;
- die Breite der Treppe darf 110 cm nicht unterschreiten;
- die Treppe muß durch ein Geländer geschützt und mit einem
Handlauf versehen sein;
- die Treppe muß mit rutschfesten Streifen oder ähnlichem
ausgestattet sein.